Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

Fsser (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

Die Verpackungen mssen den Prfanforderungen fr diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrstung zugeordnet ist (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 251). Wenn der Testsatz oder die Ausrstung nur gefhrliche Gter enthlt, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, mssen die Verpackungen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Hchstmenge gefhrlicher Gter je Auenverpackung: 10 kg, wobei die Masse fr gegebenenfalls vorhandenes Kohlendioxid, fest (Trockeneis), das als Khlmittel verwendet wird, unbercksichtigt bleibt. Sofern Trockeneis als Khlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.


Zustzliche Vorschrift
Die gefhrlichen Gter in den Teststzen oder Ausrstungen mssen in Innenverpackungen verpackt und vor den anderen Stoffen, die in den Teststzen oder Ausrstungen enthalten sind, geschtzt sein.